Reform des Kontopfändungsschutzes durch neues Gesetz ab 1.7.2010
mit dem Pfändungsschutzkonto verliert die Kontopfändung ihren Schrecken
Mit der Reform der Kontopfändung soll jedem Bürger ermöglicht werden, an bargeldlosem Zahlungsverkehr teilzunehmen, denn die Kontopfändung wurde in der Vergangenheit durch die Kreditinstitute häufig zum Anlass genommen, das Konto zu kündigen.
Jede Person hat künftig die Möglichkeit ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Das Führen des P-Kontos soll in die Schufa eingetragen werden, um Missbrauchstatbeständen (das Führen mehrerer P-Konten) Einhalt zu gebieten.
Hat der Schuldner sein Konto ab 1.7.2010 in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, so erhält er automatisch bei einer Pfändung einen Freibetrag von 985,15 € ohne spezielle Antragsstellung. Der unpfändbare Sockelbetrag unterliegt auch nicht der Verrechnungsmöglichkeit des betreffenden Kreditinstituts.
Hat der Kontoinhaber unterhaltsberechtigte Personen (Ehegatte/Kinder) ist eine Aufstockung des Freibetrages über 985,15 € hinaus möglich. Entsprechende Nachweise hat der Kontoinhaber zu führen.
Hier kommen die staatlich anerkannten geeigneten Schuldnerberatungsstellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ins Spiel. Diese Stellen sollen und können nach dem Willen des Gesetzgebers die Überprüfung der Nachweise des Schuldners vornehmen und diesem eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei seinem Kreditinstitut ausstellen, die dann zur Erhöhung des pfändungsfreien Sockelbetrages führt.
Hier ist vor allem schnelles und kompetentes Handeln erforderlich. Gemeinnützige Schuldnerberatungen, die von staatlicher Seite einer festen Budgetierung unterliegen und daher nur über eine eingeschränkte Personaldecke verfügen, werden sich in diesem Zusammenhang äußerst hart tun. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass die gemeinnützigen Stellen nur eine langfristige Terminvergabe ermöglichen können und nach Ausschöpfung des ihnen zur Verfügung stehenden Budgets gar nicht mehr tätig werden können.
Ab 1.7.2010 sind daher die gewerblichen Schuldnerberatungen erheblich gefordert, um den Ansturm der P-Konto-Inhaber gerecht zu werden. Die gewerblichen Schuldnerberatungen sind, was die ihre Personaldecke und daher auch ihre Einsatzmöglichkeit angeht, absolut flexibel und daher schnell in der Lage, den sich ihnen stellenden Aufgaben gerecht zu werden.
Aus dem dann festgelegten Sockelbetrag kann der Schuldner Überweisungen, Barabhebungen, Daueraufträge und Lastschriften vornehmen.
Wird der pfändungsfreie Monatsbetrag nicht ausgeschöpft, wird er auf den nächsten Monat übertragen. Der Schuldner kann somit Ansparungen für später vorzunehmende Anschaffungen tätigen.
Kindergeld und Sozialleistungen brauchen nicht mehr innerhalb von sieben Tagen abgehoben werden.
Der Schrecken einer Kontopfändung wird durch das neue Kontopfändungsschutzgesetz relativiert und der Schuldner behält weiterhin die Möglichkeit am geschäftlichen Leben teilzunehmen.
Die staatlich anerkannte gewerbliche Schuldner- und Insolvenzberatung Heike Rothe, Rechtsanwältin in Nürnberg und ihre Mitarbeiter sind durch Weiterbildungs-maßnahmen auf diesem Gebiet für die neuen Aufgaben gewappnet, damit kurzfristig und effizient die notwendigen Bescheinigungen für die Kreditinstitute ausgestellt werden können.
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