- Die außergerichtliche Schuldenbereinigung-
Entschuldung mit Restschuldbefreiung ohne Insolvenzverfahren.
Die Schuldenberatungsstelle versucht in intensivem Kontakt mit dem Klienten und seinen Gläubigern die Zahlungsverpflichtungen aus Krediten und Rechnungen zu prüfen und zu ordnen und vergleichsweise Regelungen mit den Gläubigern zu treffen.
Es wird auch überprüft, ob Forderungen zu Unrecht erhoben wurden. Erforderlichenfalls werden gerichtliche Maßnahmen in die Wege geleitet. - Die Einleitung einer gerichlichen Verbraucherinsolvenz.
Dieser Weg ist nur dann erforderlich und möglich, wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu keinem schuldenbefreienden Erfolg geführt werden konnte.
Das Verfahren ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen Hierzu ist ein lückenlos ausgefülltes offiziell vorgegebenes Formular einzureichen mit der Bescheinigung, dass die oben genannte außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist.
Dieses Formular füllen WIR für Sie komplett aus!
Die Bescheinigung des Scheiterns der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung kann nur von gesetzlich festgelegten Stellen, u.a. einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung erteilt werden.
Beizufügen ist desweiteren der Antrag auf Restschuldbefreiung,die Liste aller Gläubiger mit der Höhe deren Forderungen und eine vollständige Übersicht der Einkommensverhältnisse des Schuldners. Ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, kann bei Gericht der Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden.
die Restschuldbefreiung, die beim gerichlichen Verfahren nach Ablauf einer 6 -jährigen Wohlverhaltensphase eintritt.
Restschuldbefreiung wird vom Gericht übrigens selbst dann gewährt, wenn mangels ausreichender Einkünfte überhaupt keine Zahlungen an die Gläubiger gerichtet werden können!
Wichtig ist bei beiden Verfahrensweisen, dass ständige Besuche vom Gerichtsvollzieher oder ähnliche Unannehmlichkeiten beendet werden.
Im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist die Einstellung und Beendigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Teil der Einigung.
Im gerichtlichen privaten Insolvenz-Verfahren ergibt sich die Einstellung der Vollstreckung aus den gesetzlichen Vorschriften.
Der Wunsch eines jeden Schuldners - eine Zukunft ohne Gerichtsvollzieher, ohne Lohnpfändungen und sonstige Unannehmlichkeiten - ist damit leichter erreichbar, als vielfach gedacht !

