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Staatlich zugelassene "geeignete Person" und "geeignete Stelle" im Sinne des §305 Abs.1 Nr.1 der Insolvenzverordnung

Um als "geeignete Stelle" im Sinne der Insolvenzordnung für Insolvenzberatung anerkannt zu werden, sind strenge Anerkennungsvoraussetzungen zu erfüllen.

 

 

Hier einige der Voraussetzungen:

 

  • Praktische Erfahrung der in der Schuldnerberatung tätigen Personen,
  • Spezielle fachliche Qualifikation,
  • Rechtsberatung muß möglich und zulässig sein,
  • Besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen müssen erfüllt werden.

 

Die Bedeutung der Zulassung liegt insbesondere in folgendem : Über die gesamte Tätigkeit ist regelmäßig gegenüber der Regierung von Mfr. Bericht und Rechenschaft in allen Bereichen abzugeben ! Ein wichtiger Punkt für die Mandantinnen und Mandanten und ein wesentliches Abgrenzungskriterium gegen die Vielzahl anderweitiger Schuldnerberatungsstellen.